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Richter in Weiß: Medizinische Gutachter
B 5 aktuell - Gesundheitsmagazin vom 09. April 2000

Teil I

In den meisten Prozessen um Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen ärztlicher Behandlungsfehler entscheidet nicht allein der Richter. Formal natürlich schon, aber seiner Entscheidung liegt in 90 von 100 Fällen ein Sachverständigengutachten zugrunde. Auch vor den Sozialgerichten spielen Gutachter eine zentrale Rolle, wenn um Rentenleistungen gestritten wird. Mit Fragen nach der Kompetenz der Sachverständigen und der Überprüfbarkeit der Gutachten wollen wir uns heute beschäftigen. Wir wollen klären, nach welchen Kriterien die Richter die Gutachter auswählen, wie die Neutralität der Sachverständigen kontrolliert werden kann. Als kompetenter Ansprechpartner sitzt bei mir im Studio Rüdiger Schilke, Herausgeber der Fachzeitschrift Medizinisch Juristische Nachrichten und Fachanwalt für Medizinrecht. Gemeinsam hören wir Gisela Heller zu, deren Leben sich durch eine kleine Operation 1975 grundlegend verändert hat, die sich seitdem immer wieder ärztlichen Gutachten unterziehen musste:

Haller: Es galt als kleiner, harmloser Eingriff, um auszuschließen, dass ich eine Lymphdrüsenkrebserkrankung hatte. Es war eine Gewebeprobe am Hals und ich hab nach den Risiken gefragt und hab einen Heiterkeitserfolg geerntet. Es hieß dann, man würde ja schon eine Teilnarkose machen und es würde schnell vorbei sein. Und der Eingriff ist sehr dramatisch abgelaufen, weil ich extreme Schmerzen durch die Lagerung des Kopfes auf die Seite bekommen hab, weil ein Assistent den Kopf gewaltsam die ganze Zeit runter presste und dann die Narkose nicht gewirkt hat, die Spritze in den Hals reingegeben worden ist und ich darum gebeten hab, dass man den Druck auf den Kopf bitte loslassen würde. Das ist alles nicht erfolgt und ich konnte nicht sagen, wie lange das Ganze war, es war endlos für mich. Ich hatte schon im Krankenhaus extreme Beeinträchtigungen. Ich konnte nicht gerade laufen, ich konnte die Treppe nicht runtergehen. Ich konnte im Freien nicht gerade laufen. Und es war der Hinterkopf völlig taub gewesen, mein Arm sehr schwer und ich konnte ihn nicht richtig hochlegen. Was wir Jahre später erfahren haben, kommt hier unter dieser Stelle des Lymphknotens ein Nerv an die Oberfläche, der den größten Rückenmuskel versorgt, der musculus trapezius. Und wenn man nicht weiß, dass dieser Nerv dort an die Oberfläche kommt, dann wird er leicht geschädigt und meistens auch durchtrennt.

SPS: Doch die Möglichkeit einer Nervdurchtrennung wurde bei der Patientin Heller nicht in Betracht gezogen - nicht während des Eingriffs und auch nicht, als sich die umfangreichen Beschwerden auch nach Wochen und Monaten nicht legen wollten. Trotz ungezählter Arztbesuche verschlimmerte sich ihr Zustand. Heute - 25 Jahre nach dem Eingriff - kann sie ihre rechte Schulter und den rechten Arm nur stark vermindert und unter Schmerzen bewegen. Bei vielen Handgriffe des täglichen Lebens ist sie auf fremde Hilfe angewiesen.

Haller: Ich habe neun verschiedene Behandlungen, die ganze Woche, um die Schulterrundbewegung nicht weiter einschränken zu lassen. Ich brauche täglich eigene Übungen, die ich durchführen muss. Der Arm ist zum Arbeiten nicht zu gebrauchen. Er ist sehr müde, er ist sehr matt, er hat weniger Kraft, Ausdauer eigentlich gar keine, Geschicklichkeit ist wesentlich vermindert. Ich kann ihn also zu bewussten Bewegungen über die Höhe gar nicht gebrauchen und die gravierendste Folge für mich ist, dass ich meinen Beruf aufgeben musste, obwohl ich noch mal versucht hab, meinen Beruf, den Lehrberuf, wieder auszuführen.

SPS: Seit 1978 kämpft die ehemalige Lehrerin gegen den Arzt und das Krankenhaus um Schadensersatz und Schmerzensgeld, nunmehr wegen der Folgeschäden, vor allem um die finanziellen Einbußen durch ihre Frühpensionierung. Wiederholt bestätigten ihr Mediziner, dass bei der Operation ein Nerv durchtrennt und dadurch wichtiges Muskelgewebe am Rücken zerstört worden ist. Doch die vom Gericht bestellten Gutachter kamen immer wieder zu einem anderen Ergebnis.

Haller: Ein Vierteljahr vorher war ich in der Universitätsklinik Gießen untersucht worden in diesem ganzen Muskelbereich des musculus trapezius, der vom accessorius versorgt wird, in der Hoffnung, dass man noch eine Neurolyse, d.h. eine lange Nervennahtverbindung, noch legen könnte. Aber dazu musste noch ein Muskel vorhanden sein. Und der untersuchende Arzt hat gesagt, es tut mir ja so Leid, aber ich finde kein Muskelpotential. Der Muskel ist tot. Und in der Universitätsklinik in Heidelberg ist ein Vierteljahr später untersucht worden. Und das Ergebnis ist dann gewesen, es wäre eine flouride Verletzung, flourid heißt eigentlich frisch und blühend. Es war aber damals bereits sechs Jahre nach dem eigentlich schädigendem Vorfall und es wäre nur der obere Bereich teilgeschädigt und es wäre eigentlich alles sehr gut kompensiert.

SPS: Flüchtige, oberflächliche Untersuchungen, konträre Diagnosen, falsche Rücksicht auf den operierenden Kollegen - Gisela Heller hat den Glauben an die Neutralität medizinischer Sachverständiger verloren.

Haller: Auf mich wirkt das Verfahren, wie Ärzte mit einer offensichtlich rein jatogenen, also arztverursachten Schädigung umgehen, eigentlich wie eine Fahrerflucht. Im bürgerlichen Bereich wird sie streng geahndet. Im medizinischen Bereich ist sie gang und gäbe.

SPS: Eine negative Reaktion nach einem beklagenswerten Einzelschicksal - oder ein Fall symptomatisch für das bundesdeutsche Gutachterwesen? Heiko Schultz, bayerischer Landtagsabgeordneter der SPD und ehemaliger Richter will nicht alle Sachverständigen über einen Kamm scheren, weiß jedoch aus eigener Berufserfahrung, dass in diesem Bereich vieles im Argen liegt:

Schultz: Ich glaube, dass es eine ganze Reihe qualifizierter und guter Gutachter gibt bei uns, dass es aber leider auch eine nicht unerhebliche Anzahl von Personen gibt, bei denen die Unabhängigkeit, die ein Gutachter haben muss, fehlt, bei denen die Qualifikation nicht sicher ist und bei denen möglicherweise sogar Vorbelastungen aus der Vergangenheit vorliegen, wenn sie zu einem anderen Zeitpunkt aufgefallen sind durch die Erstellung von Gefälligkeitsgutachten. Und so kommt es dann schon vor, dass dann beispielsweise auch notfalls Chirurgen Aussagen treffen zu neurologischen Fragen oder Ähnliches.

SPS: Herr Schilke, nach allen Prozessordnungen wählt das Gericht die Sachverständigen aus. Nach welchen Kriterien wird die Entscheidung getroffen? Wie wird man Sachverständiger bei Gericht?

Schilke: Grundsätzlich wird vom Gericht dann ein Sachverständiger eingesetzt, wenn dem Gericht die Sachkompetenz abgeht. Das heißt: der Sachverständige soll die fehlende Sachkompetenz des Gerichtes ersetzen. Gem. §404 II Zivilprozessordnung sollte es einen öffentlich bestellten Sachverständigen vorziehen. Dies muss das Gericht aber nicht, sondern: Es kann jedwede Person auswählen, bei der es glaubt, dass diese die nötige Sachkompetenz hat.

SPS: Inwiefern wird da noch mal überprüft, ob die Kompetenz tatsächlich auch gewährleistet ist?

Schilke: Grundsätzlich sollte der Sachverständige seine Inkompetenz selbst anzeigen. Er ist aufgefordert, darauf hinzuweisen, wo er selbst nicht mehr weiter weiß. Gerichtlich aufgefordert wird er dazu nicht mehr extra. Das ist so im §407a Zivilprozessordnung geregelt. Wenn er diese Sachkompetenz nicht hat, und trotzdem das Gutachten macht, macht er sich natürlich schadenersatzpflichtig, falls es zu Schäden dadurch kommt. Es ist auch ein Wiederaufnahmegrund zu einem Prozess, wenn später herausgefunden wird, dass der Sachverständige nicht die nötige Kompetenz hatte und dies nicht angegeben hat.

SPS: Das heißt: Letztendlich liegt es allein in der Entscheidung des Gerichtes, welcher Gutachter ausgewählt wird. In der Praxis beeinflussen jedoch auch gerichts-fremde Organisationen den Entscheidungsprozess, so Richter Heiko Schultz:

Schultz: Eigentlich müsste das Gericht die Instanz sein, die entscheidet darüber, welcher Gutachter herangezogen wird. Es ist allerdings häufig so, dass die Unfallversicherungsträger angefragt werden, was sie denn für besonders erfahrene Gutachter nun haben. Und die sind dann diejenigen, die sowohl bei den Unfallversicherungsträgern als auch bei den Gerichten eingesetzt werden. Das führt nicht selten zu dem Fall, dass letztlich diejenigen, die vorher schon im Vorverfahren oder im Widerspruchsverfahren Gutachten erstellt haben, bei Gericht dann wiederum herangezogen werden, um letztlich ihre eigenen Gutachten zu bestätigen.

SPS: Die Grundeinstellung des Sachverständigen, auch seine Vorgeschichte können oft schon im Vorfeld Aufschluss darüber geben, wie das Gutachten vielleicht ausfallen wird. Natürlich werden deshalb auch die Parteien - also Kläger und Beklagte - versuchen, Einfluss geltend zu machen. Herr Schilke, welche Möglichkeiten haben die Parteien, einen Kandidaten ihrer Wahl durchzusetzen bzw. einen Sachverständigen, den ihnen suspekt erscheint, zu verhindern?

Schilke: Zuerst einmal können die Parteien gemäß §404 Zivilprozessordnung einen Sachverständigen vorschlagen. Diesen muss das Gericht nicht annehmen, aber es kann ihn annehmen. Im Sozialgesetzbuch ist es noch ein bisschen anders: Da hat - wenn die Berufsgenossenschaft beteiligt ist - diese ein Vorschlagsrecht und kann Sachverständige vorschlagen. Ablehnen können die Parteien die Sachverständigen immer aufgrund von Befangenheit gem. §406 Zivilprozessordnung. Hier kann der Sachverständige aus denselben Gründen abgelehnt werden wie ein Richter abgelehnt wird.

SPS: Welche Gründe sind denn ausreichend für eine Befangenheit?

Schilke: Das ist zum einen mal Verwandtschaft, aber auch wirtschaftliche Verquickungen, also wenn jemand im Arbeitsverhältnis zu einer der beiden Parteien steht. Das kann aber auch gegeben sein, wenn er das Ergebnis des Prozesses vorwegnimmt, z.B. der Sachverständige gleich zu Anfang sagt: dem Prozess gebe ich überhaupt keine Chance, weil dazu darf er keine Aussage machen. SPS: Die Parteien haben durchaus sehr dezidierte Rechte, die jedoch in der Praxis manchmal schwer umzusetzen sind. Gisela Heller zumindest hat bisher meist negative Erfahrungen gesammelt.

Heller: Sobald wir in den vergangen Jahrzehnten einen Gutachter vorgeschlagen haben, der mit diesem Fachbereich klare Forschungen und Aussagen gemacht hat, wurde er sofort von der Gegenseite abgelehnt und zwar immer mit der Begründung, er sei nicht kompetent. Und das Gericht ist auch jedes Mal darauf eingegangen, obwohl dieses "Nicht-kompetent-Sein" einfach eine Falschaussage war. Und wir erleben, dass die Patienten systematisch vor Gericht in Nachteil gebracht werden.

SPS: Herr Schilke, wie kann denn eine Partei, den Nachweis erbringen, dass es dem Gutachter, der vom Gericht ausgewählt wurde, an Sachverstand mangelt? Wie kommt man als normaler Patient überhaupt an derartige Informationen?

Schilke: Es gibt Negativlisten von Sachverständigen, die schlecht oder befangen sind.

SPS: Wer gibt die heraus? Wo kann man die einsehen?

Schilke: Die gibt z.B. der Zeller Kreis raus, aber auch andere Interessensverbände. Meist liegen auch bei Gericht bestimmte Sachverständigenlisten vor, die nicht genommen werden sollen. Auch die kann man zum größten Teil bei Gericht einsehen.

Teil II

SPS: Willkommen zum zweiten Teil von B 5 Gesundheit und Recht. Heute mit dem Thema: das ärztliche Sachverständigengutachten. Gast im Studio ist Rüdiger Schilke, Fachanwalt für Medizinrecht. Neben der Sachkompetenz zählt die Neutralität zu den Grundanforderungen, die man an einen seriösen Gutachter stellt. Nicht wenige Ärzte haben jedoch Beraterverträge mit Versicherungsträgern. Die wiederum sind häufig die gegnerische Partei von Patienten, sei es nun in einem Arzthaftungsprozess oder ein einem Streit vor dem Sozialgericht um Rentenleistungen. Aufträge dieser Art untergraben die Unabhängigkeit der Mediziner. Denn: Wer beißt schon die Hand, die einen füttert?, fragt nicht nur der ehemalige Richter Heiko Schultz, der sich als Landtagsabgeordneter intensiv mit dem Gutachterwesen beschäftigt:

Schultz: Eine solche Abhängigkeit ist latent immer vorhanden und ich kann nie ausschließen, dass jemand, der vorher jahrelang für eine bestimmte Versicherung oder für einen bestimmten Unfallversicherungsträger tätig war, dann plötzlich vor Gericht sich davon frei machen kann. D.h. : Wir müssen sicherstellen, dass der Betroffene und dass auch das Gericht weiß, welche Beziehungen sind vorher entstanden, welche Beziehungen sind aufgebaut worden, welche mögliche Abhängigkeiten gibt es. Deswegen meine ich - und ich versuche das auch auf Bundesebene durchzusetzen - dass es Rechte gibt, die dazu führen, dass ein Gutachter von sich aus offenbaren muss, welche Vorbeziehungen vorhanden sind.

SPS: Herr Schilke, wie ist denn die momentane Gesetzeslage? Wie und wer kann denn den Sachverständigen nach möglichen Abhängigkeiten, nach geldwerten Verbindungen mit einer Prozesspartei befragen?

Schilke: Grundsätzlich kann jede Partei im Prozess dem Gutachter Fragen stellen und befragen. Am Anfang, wenn das Gericht den Gutachter bestellt, kann ich schon alles vorbringen, was gegen ihn weiß. Also ich kann vorbringen: er arbeitet für die Gegenseite oder ihm fehlt die nötige Sachkompetenz.

SPS: Gehört denn dieses Nachhacken zur regulären anwaltlichen Praxis oder verlässt man sich darauf, dass man sagt: die meisten Gutachter sind öffentlich bestellt, die sind kompetent, da muss ich die Sache nicht mehr groß hinterfragen?

Schilke: Also das Nachhacken sollte schon zu jeder anwaltlichen Tätigkeit gehören, insbesondere dann, wenn mir Unregelmäßigkeiten auffallen, wenn also meine Partei mir sagt: diesen Gutachter kenne ich oder der hat schon mal für die andere Seite gearbeitet. Dann bin ich geradezu verpflichtet, hier nachzuhacken.

SPS: Als Problem erscheint vielen, dass Sachverständige zumindest im Zivilprozess in der Regel nur ein schriftliches Gutachten vorlegen. D.h. nur bei gesonderter gerichtlicher Anordnung muss der Mediziner seine Darlegungen auch in der mündlichen Verhandlung erläutern. Hinzukommt häufig, dass der Arzt sein Gutachten nach Aktenlage angefertigt. "Stempelgutachten" werden derartige Expertisen unter Insidern genannt, erklärt Richter Heiko Schultz:

Schultz: Es dürfte mit Sicherheit ein Drittel bis ein Viertel sein, die auf diese Art und Weise entschieden werden. Und das bedeutet natürlich, dass der Gutachter überhaupt nicht den Patienten zu Gesicht bekommt, dass er überhaupt nicht mit ihm in Kontakt tritt. Dass er Fehler, die vorher entstanden sind, genauso wieder übernimmt, wie sie aufgenommen worden sind. Das bedeutet letztlich nicht anderes, also dass dann später der nächste Gutachter wieder darauf Bezug nimmt und letztlich alles am Patienten ausgeht.

SPS: Eine Erfahrung, die die Operationsgeschädigte Gisela Heller in mehreren Prozessen wiederholt machen musste.

Heller: Alles, was bis jetzt an Gutachten gelaufen ist, wird grundsätzlich als gut bewertet, auch wenn die Aussagen völlig konträr sind. Es wird alles praktisch als richtig angesehen und die logische Durchdringung wird einfach mit Gefühlen ausgedrückt, aber auf keinen Fall mit Fakten ausgedrückt.

SPS: Herr Schilke, medizinische Gutachter, die den Menschen nie persönlich untersucht haben; die ihre mittelbaren Eindrücke dem Gericht schriftlich vorlegen. Das ist für den klagenden Patienten häufig unbefriedigend. Was kann er dagegen unternehmen? Welche Rechte hat er denn?

Schilke: Er kann beantragen, dass der Gutachter gehört wird. Dazu hat er ein Recht. Gem. §409 Zivilprozessordnung muss der Gutachter sein Gutachten mündlich vor dem Gericht vertreten und zu allen Punkten Stellung nehmen. In diesem Stadium des Prozesses hat jeder die Möglichkeit ihm Fragen zu stellen und konkret auf alle Punkte einzugehen. Sowohl auf seine persönlichen - ob er geeignet ist, inwieweit er befangen ist - , wie auch auf die sachlichen Gründe, die im Gutachten vorgebracht werden.

SPS: Der Bundesgerichtshof hat sich schon viele Male mit dem Gutachterwesen beschäftigt. Eine der jüngsten Entscheidungen stammt vom 6. Juli vergangenen Jahres und befasst sich mit den richterlichen Pflichten im Umgang mit Gutachtern. Ich zitiere einige kurze Passagen aus dem Urteil: (NJW 1999, S. 3410) "Das Berufungsgericht...hätte kritisch hinterfragen und den Sachverständigen zu einer Klarstellung veranlassen müssen......und in Betracht ziehen müssen, dass manche Sachverständige Behandlungsfehler nur sehr zurückhaltend ansprechen.....Auch hätte das Berufungsgericht beachten müssen, dass die Äußerungen medizinischer Sachverständiger kritisch auf ihre Vollständigkeit und Widerspruchsfreiheit zu prüfen sind...Da dies nicht geschehen ist, bietet das Gutachten des Sachverständigen keine ausreichende Grundlage für die tatrichterliche Überzeugungsbildung". Zitat Ende: Diese Ausführungen des Bundesgerichtshofs hat Gisela Heller mit großem Interesse gelesen, spiegeln sie doch in Kürze ihre Erfahrungen als Medizingeschädigte wider:

Heller: Das Interesse der Richter an der Aufklärung des medizinischen Sachverhalts habe ich für sehr gering bis jetzt eigentlich erfahren. Ein Gutachter der Neurochirurgie hat vor Gericht - in meinem Fall befragt, ob man nicht damals 1975 eine Nervennaht hätte durchführen können - die Auskunft gegeben, diese Technik wäre damals noch nicht verbreitet gewesen. Tatsache ist aber, dass ab dem Jahre 1960 jede Uniklinik in der Bundesrepublik Deutschland Nervennähte durchgeführt haben und es Standard war. Die Richter hätten durchaus nach den Jahren fragen können, ab denen die Neurochirurgie Standard in der Bundesrepublik war. "Nicht verbreitet" ist eine sehr harmlose Umschreibung und lässt dann Fehlschlüsse zu. Es wurde nicht darauf eingegangen, wenn er sagt, sie waren damals noch nicht verbreitet. Das genügte den Richtern, dass bei mir keine Nervennaht durchgeführt worden ist.

SPS: Kritisches Hinterfragen der oft hochkomplizierten und langatmigen Gutachten - dafür bedarf es neben Interesse auch einer zeitintensiven Beschäftigung mit der Materie. Voraussetzungen, die nicht immer gegeben sind, räumt der ehemalige Richter Heiko Schultz ein:

Schultz: Es kommt häufig dann zu dem Ergebnis, dass man sich auf die Quintessenz eines solchen Gutachtens alleine stützt, auch wenn sie noch so widersprüchlich ist, auch wenn sie durch Hinweise auf falsch zitierte Literatur u.ä. unterfüttert wird, dass letztlich dann doch nicht vom Gericht das aufgeklärt wird, weil natürlich auch bei den Gerichten und vor allem bei den Sozialgerichten eine ganz hohe Belastung vorliegt.

SPS: Herr Schilke. Richter, die nicht nachhacken. Gerichte, die überlastet sind. Welche Erfahrungen haben denn Sie als Anwalt da gesammelt?

Schilke: Das ist ganz richtig. Grundsätzlich nehmen die Gerichte einen Sachverständigen und berufen sich dann im Prozess auf dieses Gutachten. Da sie ja meist die eigene Sachkompetenz nicht haben, verlassen sie sich voll und ganz auf dieses Gutachten. Nur wenn der Anwalt es konkret anzweifelt und gute Argumente vorbringt, kommt es vor dass, sie ein Gegengutachten in Auftrag geben. Ansonsten muss man selbst tätig werden und auf eigene Kosten ein Gegengutachten in Auftrag geben.

SPS: Sie sagen es gerade: der Anwalt muss selbst tätig werden. Was kann denn ein Anwalt unternehmen, um die Aufmerksamkeit des Richters auf mögliche Unzulänglichkeiten im Gutachten zu lenken?

Schilke: Das Einfachste ist, wenn er erst mal aufzeigt, dass das Gutachten nicht schlüssig ist. Viele Gutachten sind in sich nicht schlüssig, d.h. sie widersprechen sich. Oben wird eine Krankheit festgestellt und unten wird gesagt: sie liegt doch nicht vor oder sie ist gar nicht so schwer gegeben. Das sind die einfachsten Möglichkeiten. So kann jeder Punkt im Einzelnen angezweifelt werden. Von der fachlichen Seite sowie aber auch von der verständnismäßigen Seite.

SPS: Jetzt kämpfen Sie als Anwalt natürlich mit den gleichen Problemen wie der Richter: Ihnen fehlt ja auch die fachliche Kompetenz in medizinischer Hinsicht. Sie haben ja auch eine juristische Ausbildung. Wie versuchen Sie als Anwalt da dagegen zusteuern?

Schilke: Als Anwalt versucht man insoweit dagegen zusteuern, als man sich selbst Informationen einholt von bekannten Medizinern. Bei Zweifeln versucht man ein Gegengutachter zu finden, der fachliche Kompetenz hat und wenn man sieht, dass hier ein Erfolg möglich ist, dann kann man ein Gegengutachten in Auftrag geben.

SPS: Ein falsches oder unzureichendes Gutachten kann durchaus dazu frühen, dass eine Partei womöglich zu Unrecht unterliegt und damit den Weg in die nächste Instanz beschreiten muss. Ein Schritt, der nicht nur mit unwägbarem Kostenrisiko verbunden ist, sondern auch viel Zeit kostet. Denn gerade Prozesse mit Gutachterbeteiligung können sich über Jahrzehnte hinziehen. Nach Auffassung des ehemaligen Richters Heiko Schultz eine subtile Art der Rechtsverweigerung:

Schultz: Das Recht ist ja dann vor allem ein richtiges Recht, wenn es auch innerhalb einer angemessenen Zeit gesprochen wird. Und wenn allein durch die Beiziehung eines überlasteten Gutachters Monate und häufig auch Jahre vergehen, bis ein Gutachten erstellt wird, dann führt es dazu, dass letztlich ja nicht das Recht gesprochen wird, auf das jeder Betroffene in unserem Rechtsstaat auch Anspruch hat. Und leider ist es so, dass häufig eben überlastete Gutachter immer wieder noch herangezogen werden, dass Gutachterinstitute herangezogen werden, bei denen es also auch sehr lange dauert, bis das Gutachten erstellt wird.

SPS: Herr Schilke, ein Gutachter kann sich ja grundsätzlich nicht unbeschränkt Zeit nehmen für die Erstellung eines Gutachtens. Das Gericht kann ihm Fristen setzen. Wie häufig werden Fristen gesetzt? Und wie lange laufen sie?

Schilke: In vielen Fällen werden keine Fristen gesetzt und das Gericht lässt den Gutachter erstmal arbeiten. Aber wenn es merkt, dass es zu keinem Ende kommt, sagen wir mal: oft nach einem halben Jahr, dann kann es gem. § 411 Zivilprozessordnung eine Frist setzen. Bei Gutachtern, die gerichtsbekannt langsam arbeiten, werden von Anfang an, Fristen gesetzt, aber auch diese Fristen sind meist sehr lang: 3 bis 6 Monate.

SPS: Wie lange wartet man dann im Durchschnitt auf ein Gutachten? Sie sagen: 6 Monate vergehen schon mal, bevor man überhaupt daran denkt, eine Frist zu setzen?

Schilke: Das kann leicht ein Jahr bedeuten, bis man das Gutachten vor sich liegen hat. Also ich würde sagen: In der Regel: nach einem halben Jahr hat man doch ein Gutachten.

SPS: Hält das Gesetz auch Sanktionen bereit, mit denen man einem Gutachter winken kann, wenn er denn gar nicht termingerecht liefern möchte? Kann da auch die einzelne Partei aktiv werden?

Schilke: Die Partei kann beantragen, dass das Gutachten zügig vorangetrieben wird und das Gericht kann dem Gutachter ein Ordnungsgeld ansetzen bzw. dass er die Kosten für die Verzögerung zu tragen hat.

SPS: Patienten, die sich trotz des enormen Zeit- und Geldaufwandes nicht entmutigen lassen, die versuchen unvollständigen oder oberflächlichen Gutachten eigenen, mühsam erworbenen Sachverstand entgegenzusetzen, erscheinen nur auf den ersten Blick als ein Prozessgegner mit erhöhten Erfolgschancen. Denn nicht selten reagieren Gutachter auf streitbare Patienten mit einer besonders subtilen Art: Sie attestierten den hartnäckigen Fragern z.B. Aggravation, ein sich Hineinsteigern in die eigene Krankheit, unangemessene Begehrenshaltungen, Simulation oder "rentenneurotisches Verhalten", so geschehen bei Gisela Heller.

Heller: Das wird generell gemacht, besonders gerne bei Frauen, eigentlich grundsätzlich gemacht und es wird Ursache und Wirkung verwechselt. Wenn man ununterbrochen körperliche Behandlungen durchführen muss, wenn der ganze Lebensplan als solches nicht mehr durchgeführt werden kann, wenn eine Familie davon betroffen ist - das ist eigentlich keine sehr positive Lebenslage. Und ich empfinde es als unangemessen, wenn man dann Ausflüchte gebraucht, dass derjenige einfach im psychosomatischen Bereich Probleme hat und ich hab mich immer entschieden dagegen verwahrt.

SPS: Das Abschieben streitbarer Gutachten-Probanten in die Psycho-Ecke ist ein Phänomen, das auch der Landtagsabgeordnete und ehemalige Richter Heiko Schultz bestätigen kann:

Schultz: Häufig passiert, dass solche Betroffene und solche Patienten dann als Patienten bezeichnet werden, die eigentlich in die Psychiatrie gehören, weil sie einfach zu stark sich mit ihrer eigenen Krankheit identifizieren. Tatsächlich aber ist es so, dass sie sich kundig gemacht haben und häufig mehr wissen als die Gutachter, mit denen sie hier zu tun haben und auch als die Gerichte, die über ihr eigenes Schicksal entscheiden.

SPS: Herr Schilke, wie kann ich denn als Patientin, aber eben auch als Klägerin klarstellen, dass ich nicht in die Psychoecke gehöre?

Schilke: Zum einen ist das schon ein Grund für eine Befangenheit. Ich kann in diesem Fall einen Befangenheitsantrag stellen: Gegen den Richter, der so was behauptet bzw. gegen den Gutachter, der so was unterstützt. Zum anderen habe ich natürlich die Möglichkeit, mit Gegengutachten dagegen vorzugehen und dem Gutachter auch klar zu machen, dass er sich schadenersatzpflichtig macht, wenn er weiter auf solchen falschen Behauptungen beharrt. Und manchmal ist eine Drohung mit der Schadensersatzpflicht auch eine gängige Möglichkeit.

SPS: Wie schwierig ist es denn, Schadensersatzansprüche gegen Gutachter durchzusetzen. Diesen Schritt weiterzugehen, dann auch noch gegen den Sachverständigen vorzugehen, wo man doch schon einen Prozess gegen den Versicherungsträger oder ein Krankenhaus oder einen Arzt am Hals hat, das ist ja noch mal ein Risiko.

Schilke: Da haben Sie völlig Recht. Das ist ja kein leichter Prozess. Es ist auch nicht immer anzuraten, weil die Erfolgsaussichten oft gering sind, aber bei objektiv falschen Gutachten oder bei einer langen Verschleppung muss man gegen den Sachverständigen vorgehen, weil man das einfach nicht durchgehen lassen kann. Und da hat der Sachverständige einfach die Kosten zu tragen, die entstanden sind bzw. den Schaden zu ersetzen, der durch sein Fehlverhalten entstanden ist.

SPS: Noch mal zu einem ganz wichtigen Punkt. Zum Thema Kosten: Was kostet denn ein Sachverständigengutachten?

Schilke: Also das richtet sich eigentlich nach der GOÄ, der Gebührenordnung für Ärzte. Ansonsten: Bei Gerichten entscheidet sich das nach der Schwierigkeit und dem Schwierigkeitsgrad und der Fachkompetenz, die gebraucht wird. Und da werden Stundensätze von 50 bis 100 Mark mit einem Normalsatz von 75 DM angesetzt. Sie können aber davon ausgehen, dass so ein Gutachten immer auf 40 Stunden kommt mindestens. D.h. bei 40 Stunden bei 75 DM sind Sie schon bei 3000 Mark, die für ein einfaches Gutachten zu zahlen sind. Privat kann es noch viel teuer sein: Wenn ich ein Privatgutachten in Auftrag gebe, kann diese Gebührenordnung überschritten werden. Es kommt dann darauf an, was die Parteien vereinbaren. Das können 100, das können 1000 Mark sein. Stundenlohn.

Wenn Sie sich, liebe Hörer, näher über das Thema Gutachter informieren wollen, können Sie z.B. Kontakt aufnehmen mit der Notgemeinschaft Medizingeschädigter in Bayern e.V. , Vogelherd 2 in 91058 Erlangen.

Notgemeinschaft der Medizingeschädigten; NGM. In Bayern e.V.: Am Vogelherd 2 91058 Erlangen Fax: 09131 - 602426 Internet: http://www.01019freenet.de/ngm

Rüdiger Schilke Fachanwalt für Medizinrecht und Herausgeber der Zeitschrift MJN, Medizinisch Juristischer Nachrichten Lindenstraße 50, 41515 Grevenisch E-Mail: DR.G.Schilke.med.Verlag@t-online.de Selbsthilfeorganisation: Abekra Verband arbeits- und berufsbedingt Erkrankter e.V. Stammheimer Str. 8b 63674 Altenstadt Tel: 06047 - 95266 - 0 Fax: 06047 - 95266 - 2 E-Mail: abekra@t-online.de

Interrnet-Homepage: http://home.t-online.de/home/abekra/abekra.htm Zeller-Kreis e.V., Selbsthilfeverein Unfallgeschädigter: Heubachhof 64, 87437 Kempten (Allgäu) Internet-Homepage: http://www.Zeller-Kreis.de e-Mail: Zeller-Kreis@t-online.de

© Susanne Pfaller-Segador

Veröffentlicht in: Programm B 5 aktuell
Sendung: Gesundheitsmagazin
09. April 2000